Wunschfrei vs. Zeitausgleich – nicht das Gleiche!

Immer wieder erreichen uns Anfragen zum Thema e-Zeiterfassung und besonders zu wunschfreien Tagen bzw. Zeitausgleich und Minusstunden bei Gleitzeit.

Die Anfragen zeigen, dass es regelmäßig zu Verwechslungen und irrtümlicher Anwendung kommt. Wir klären auf!


Wunschfreie Tage bzw. Freiwünsche für die Erstellung des Dienstplanes sind NICHT das Gleiche wie Zeitausgleich.

Das Team der HR-Abteilung hat in einer Aussendung an die Mitarbeiter*innen vor einigen Wochen bereits darauf hingewiesen, dass es vermehrt zu Missverständnissen beim Thema Wunschfrei und Zeitausgleich gekommen ist (siehe Mail vom 12. April 2023).

Leider dürfte es aber weiterhin zu diesen Missverständnissen kommen. Deshalb hier ein paar Klarstellungen.


Wunschfreie Tage

  • Wunschfreie Tage werden von Mitarbeiter*innen VOR der Dienstplanung bekannt gegeben, um an diesen Tagen, wenn möglich, keine Dienste eingeteilt zu bekommen. Das kann im Dauerbetrieb auch die 2 dienstfreien  Tage betreffen (gewünschtes Wochenende). Das ist weiterhin wichtig und selbstverständlich möglich. Diese wunschfreien Tage reduzieren NICHT den Rucksack!
  • Auch das Organisationshandbuch besagt ausdrücklich, dass „Wünsche von Mitarbeiter*innen – in Bezug auf Dienstplanung – …, soweit möglich und mit unseren Betreuungspflichten gegenüber unseren Klient*innen vereinbar, sowie unter Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeitregelungen, berücksichtigt“ werden. (siehe dazu im Organisationshandbuch 1.6.1 Arbeitszeit / Dienstplanung)

Zeitausgleich (ZA)

  • Zeitausgleich ist zu vereinbaren, wenn Mitarbeiter*innen Rucksackstunden verbrauchen wollen/sollen. Zeitausgleich kann auch kurzfristig genutzt werden um geplante Dienstzeiten zu verkürzen, wenn ausreichend Stunden vorhanden sind bzw. wenn der Dienstplan bereits erstellt wurde.
  • Um Rucksackstunden abzubauen und Zeitausgleich zu vereinbaren, braucht es ein beidseitiges Einvernehmen und die Vereinbarung über die e-Abwesenheit (Kürzel „Zeitausgleich“).
  • Als „Rucksack“ wird die zuschlagsfreie Übertragung von Zeitguthaben (Mehr- und Überstunden) in den nächsten Durchrechnungszeitraum bezeichnet. Der Durchrechnungszeitraum ist in den meisten Bereichen der Caritas Wien das Kalenderquartal.
  • Am Ende des Durchrechnungszeitraumes ist Zeitguthaben bis zum doppelten wöchentlichen Anstellungsausmaß, maximal aber 37 Stunden (bei Gleitzeit maximal 30 Stunden) ohne Zuschlag als Rucksack übertragbar. Wenn du zum Beispiel Teilzeit mit 15 Wochenstunden arbeitest, dann beträgt dein Rucksack maximal 30 Stunden.
  • Dieses Rucksack-Zeitguthaben verringert NICHT die vereinbarte Normalarbeitszeit des neuen Durchrechnungszeitraumes! Das bedeutet, dass du auch bei vorhandenem Rucksack-Zeitguthaben im nächsten Durchrechnungszeitraum das Recht hast, im vollen Stundenausmaß eingeteilt zu werden.
  • Das Rucksack-Zeitguthaben kann ausschließlich im Einvernehmen zwischen dir und deiner Leitung als Zeitausgleich verbraucht werden und betrifft nicht die wunschfreien Tage.
  • Das Zeitwertkonto – solltest du eines haben – wird durch Zeitausgleich nicht angegriffen und ist nur für längere Freizeitphasen (mind. 1 Monat und nur ganze Monate) da.

Minusstunden bei Gleitzeit

  • Mitarbeiter*innen in Gleitzeit haben in der Gleitzeitperiode die Möglichkeit, Zeitguthaben in Höhe von 30 Stunden und Zeitschulden bis zu 20 Stunden in den nächsten Durchrechnungszeitraum mitzunehmen. Grundsätzlich ist es die Aufgabe der Dienstgeberin, dich deiner Wochenstundenverpflichtung entsprechend anhand Arbeitsaufträgen einzuteilen.
  • Manchmal kann es aber zu einer geringeren Arbeitsdichte kommen. In diesem Fall können Minusstunden bzw. Zeitschulden nicht angeordnet werden, dafür braucht es deine Zustimmung!
  • Halte dich arbeitsbereit, besprich mit deiner Führungskraft Möglichkeiten, andere Arbeitspakete zu erledigen.
  • Kommt es zu einer Beendigung deines Dienstverhältnisses, können Zeitschulden von deinem Entgelt abgerechnet werden.

Solltest du Fragen haben, dir eine Verwechslung auffallen oder du von „angeordneten“ Minusstunden betroffen sein, dann wende dich bitte an betriebsrat-hin[at]caritas-wien.at  

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