
Die Bildungskarenz alt gibt es nicht mehr. Seit Juni 2026 kann die neue Weiterbildungszeit bzw. Weiterbildungsteilzeit in Anspruch genommen werden.
Wir geben dir einen Überblick über die wichtigsten Änderungen, die Voraussetzungen und die Höhe der finanziellen Förderungen.
» Neue Weiterbildungszeit vs. alte Bildungskarenz – wichtige Änderungen
» Voraussetzungen für die Weiterbildungsbeihilfe
» Neue, verschärfte Anforderungen für Weiterbildungszeit
» Anforderungen für Weiterbildungsteilzeit
» So viel bekommst du – Höhe & Dauer der Weiterbildungsbeihilfe
» So vereinbarst du Weiterbildungs(teil)zeit
» Beachte folgende arbeitsrechtliche Auswirkungen der Weiterbildungszeit
Die bisherige Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit wurde 2025 abgeschafft. Seit diesem Jahr gibt es die neue Weiterbildungszeit bzw. Weiterbildungsteilzeit, die seit Juni 2026 beantragt werden kann.
Wir haben Wissenswertes zu den neuen Modellen zusammengefasst und zeigen dir, wo die Unterschiede zur alten Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit liegen.
Warum wurde die Bildungskarenz reformiert?
Die Bildungskarenz wurde reformiert, weil es am bisherigen Modell zunehmend Kritik gab. So fehlten häufig Nachweise über den tatsächlichen Lernerfolg. Außerdem wurde die Bildungskarenz überwiegend von Personen mit höherem Bildungsabschluss genutzt und oft direkt an die Elternkarenz angeschlossen. Auch missbräuchliche Angebote unseriöser Kursanbieter*innen sowie die gestiegenen Kosten für den Staat spielten bei der Reform eine Rolle.
Mit der neuen Weiterbildungszeit soll die Förderung stärker auf beruflich relevante Qualifizierungen ausgerichtet werden. Ziel ist es, Weiterbildungen zu unterstützen, die die Beschäftigungs- und Entwicklungsmöglichkeiten am Arbeitsmarkt verbessern.
Neue Weiterbildungszeit vs. alte Bildungskarenz – wichtige Änderungen
Für Beschäftigte bringt das neue Modell wesentliche Änderungen mit sich. Es ändert sich vor allem der Zugang zur Weiterbildungsförderung: Künftig gelten strengere Voraussetzungen, um Weiterbildungszeit vom AMS bewilligt und während dieser Weiterbildungsgeld zu bekommen.
Die wichtigsten Änderungen in Kürze:
Kein Rechtsanspruch auf Weiterbildungsbeihilfe und begrenzte Fördermittel
- Die Weiterbildungsbeihilfe ist eine Förderung des AMS, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Während die Bewilligung bei der Bildungskarenz alt nach Zustimmung des Arbeitgebers in der Regel nur noch Formsache war, gelten nun strengere Regeln.
- Für die neue Weiterbildungsbeihilfe steht österreichweit ein jährliches Budget von 150 Millionen Euro zur Verfügung (zuvor 600 Millionen Euro). Deshalb kann ein Antrag trotz erfüllter Voraussetzungen abgelehnt werden – etwa wenn die Fördermittel bereits ausgeschöpft sind oder das AMS die gewünschte Weiterbildung als „am Arbeitsmarkt nicht sinnvoll verwertbar“ einstuft.
- Da die Fördermittel begrenzt sind und die Anträge grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Einlangens bearbeitet werden, gibt es ein First-ComeFirst-Serve Prinzip.
Weiterbildungszeit direkt nach Elternkarenz nicht mehr möglich
- Eine Weiterbildungszeit kann nicht mehr unmittelbar an eine Elternkarenz anschließen.
- Zwischen dem Ende der Elternkarenz und dem Beginn der Weiterbildungszeit müssen mindestens 26 Wochen liegen. Erst dann besteht ein Anspruch auf Weiterbildungsbeihilfe.
Kosten für Arbeitgeber*innen und Einführung einer Beratungspflicht
- Neu ist, dass ab einem bestimmten Einkommen auch Arbeitgeber einen Teil der Weiterbildungsbeihilfe übernehmen müssen.
- Im neuen System richtet sich die Weiterbildungsbeihilfe nach dem bisherigen Einkommen und je nach Einkommenshöhe gelten unterschiedliche Voraussetzungen:
- bei Einkommen bis 3.465 Euro brutto pro Monat: Vor der Antragstellung ist eine verpflichtende Bildungsberatung im BerufsInfoZentrum (BIZ) des AMS erforderlich, bei der der ein Bildungsplan für die geplante Weiterbildung erstellt wird.
- bei Einkommen über 3.465 Euro brutto pro Monat: Eine Bildungsberatung ist nicht erforderlich. Allerdings muss der Arbeitgeber 15 % der Weiterbildungsbeihilfe übernehmen. Diese Regelung gilt nur für Weiterbildungszeit, nicht für Weiterbildungsteilzeit.
Änderung bei der finanziellen Förderung
- Die finanzielle Förderung wurde neu geregelt. Während das Weiterbildungsgeld bei der Bildungskarenz alt – analog zum Arbeitslosengeld – rund 55 % des Nettoeinkommens betrug, richtet sich die neue Weiterbildungsbeihilfe nach einem gestaffelten System mit fixen Tagessätzen.
- Der niedrigste Tagessatz beträgt 41,49 Euro, das entspricht ca. 1.245,- Euro pro Monat.
Verpflichtender Bildungsnachweis
- Mit dem neuen Modell müssen Aus- und Weiterbildungen überbetrieblich verwertbar und arbeitsmarkpolitisch sinnvoll sein, was eine strengere Prüfung durch das AMS bedeutet. Ausbildungen, die wie in der Vergangenheit möglich eher der privaten Weiterbildung dienten, können abgelehnt werden.
- Außerdem werden einfache Online-Kurse im reinen Selbststudium, bei denen man sich die Zeit frei einteilen kann, kaum noch akzeptiert. Gefordert sind Seminare in Präsenz oder als Live-Online-Settings mit Anwesenheitsnachweis.
Voraussetzungen für die Weiterbildungsbeihilfe
Voraussetzung für die Förderung ist eine Vereinbarung mit der Caritas über eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit gemäß AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) für die Dauer der geplanten Weiterbildung.
Den Ablauf und die einzelnen Schritte, wie du Weiterbildungszeit bzw. Weiterbildungsteilzeit beantragen kannst, findest du unten.
Folgende Mindestvoraussetzungen gelten in jedem Fall:
- Du musst seit mindestens 12 Monaten ununterbrochen und vollversichert bei der Caritas beschäftigt sein.
- Hast du bereits ein Master- oder Diplomstudium abgeschlossen, musst du zusätzlich mindestens 4 Jahre vollversichert in Österreich beschäftigt gewesen sein, davon 12 Monate ununterbrochen bei der Caritas.
- Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist eine Weiterbildungszeit nicht möglich.
Von der Förderung ausgeschlossen sind auch Lehrlinge, Personen in Kurzarbeit, Personen in Altersteilzeit, arbeitsunfähige Personen, Bezieher*innen von Kinderbetreuungsgeld sowie Personen, die neben dem karenzierten Dienstverhältnis ein weiteres Beschäftigungsverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze haben.
Neue, verschärfte Anforderungen für Weiterbildungszeit
Gefördert werden nur Weiterbildungen, die am Arbeitsmarkt verwertbar sind und auch außerhalb des eigenen Unternehmens eingesetzt werden können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, prüft das AMS vor der Bewilligung.
Für die Weiterbildungszeit gelten außerdem folgende Vorgaben:
- Dauer: mindestens 2 Monate, maximal 12 Monate
- Umfang: mindestens 20 Wochenstunden oder 20 ECTS-Punkte pro Semester. Für Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr sind es 16 Wochenstunden bzw. 16 ECTS-Punkte.
Auch die Anforderungen an die Kursform wurden verschärft: Der überwiegende Teil der Ausbildung muss als Präsenzunterricht, Seminar oder Live-Online-Kurs stattfinden. Reine Selbstlernangebote oder zeitlich frei einteilbare Online-Kurse werden grundsätzlich nicht gefördert.
Anforderungen für Weiterbildungsteilzeit
Für die Weiterbildungsteilzeit gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie für die Weiterbildungszeit. Zusätzlich gilt:
- Das Dienstverhältnis bleibt während der Weiterbildungsteilzeit aufrecht.
- Die wöchentliche Arbeitszeit wird um mindestens 25 % und höchstens 50 % reduziert. Die verbleibende Arbeitszeit muss mindestens 10 Wochenstunden betragen.
- Die Weiterbildungsteilzeit muss mindestens 4 Monate dauern und kann bis zu maximal 2 Jahre in Anspruch genommen werden.
- Der Weiterbildungsumfang muss mindestens 10 Wochenstunden bzw. 10 ECTS-Punkte pro Semester betragen. Bei Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr reichen 8 Wochenstunden bzw. 8 ECTS pro Semester aus.
So viel bekommst du – Höhe & Dauer der Weiterbildungsbeihilfe
Während der Weiterbildungszeit bzw. Weiterbildungsteilzeit unterstützt das AMS mit der Weiterbildungsbeihilfe finanziell. Zu beachten ist, dass die Fördermittel österreichweit mit 150 Millionen Euro pro Jahr begrenzt sind und eine Förderung daher nur möglich ist, solange ausreichend Budgetmittel zur Verfügung stehen. Anträge werden nach dem Prinzip „First come, first serve“ bearbeitet.
Höhe der Weiterbildungsbeihilfe
Die Höhe der Weiterbildungsbeihilfe richtet sich nach dem Einkommen vor Beginn der Weiterbildung:
- Der Mindestsatz beträgt derzeit 41,49 Euro pro Tag.
- Darüber hinaus wird die Förderhöhe je nach Einkommen gestaffelt.
Dauer der Förderung
- Die Weiterbildungsbeihilfe kann für mindestens 2 Monate und maximal 12 Monate bezogen werden.
- Die maximale Bezugsdauer von 12 Monaten kann innerhalb von 4 Jahren ab Beginn der ersten Weiterbildungszeit genutzt werden. D.h. die Weiterbildungszeit kann auch gestückelt werden, wobei ein Teil immer mindestens 2 Monate umfassen muss.
- Ein neuerlicher Anspruch auf die volle Weiterbildungszeit von 12 Monaten entsteht frühestens 4 Jahre nach Beginn der ersten Weiterbildungszeit.
So vereinbarst du Weiterbildungs(teil)zeit
Für die Vereinbarung einer Weiterbildungs(teil)zeit sind folgende Schritte notwendig:
- Anspruch prüfen: Kläre zuerst mit dem AMS, ob du die Voraussetzungen für eine Weiterbildungsbeihilfe erfüllst.
- Gespräch mit der Führungskraft: Besprich deinen Wunsch nach einer Weiterbildungs(teil)zeit mit deiner zuständigen Führungskraft.
- Prüfung und Entscheidung bei der Caritas: Die Genehmigung erfolgt nach dem Vieraugenprinzip durch die direkte und die nächsthöhere Führungskraft.
- Weiterleitung an HR: Bei Zustimmung übermittelt die Führungskraft den Antrag mit dem gewünschten Zeitraum und den erforderlichen vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Unterlagen an die HR-Abteilung.
- Vereinbarung und Antrag beim AMS: Die HR-Abteilung prüft die Voraussetzungen, erstellt die Vereinbarung über die Weiterbildungs(teil)zeit und die notwendige AMS-Bescheinigung. Anschließend kannst du beim AMS über das MeinAMS-Konto oder bei deiner regionalen AMS-Geschäftsstelle die Weiterbildungsbeihilfe beantragen.
- Entscheidung des AMS: Das AMS prüft deinen Antrag und informiert dich in der Regel innerhalb von 4 Wochen, ob die Förderung bewilligt oder abgelehnt wird.
Beachte folgende arbeitsrechtliche Auswirkungen der Weiterbildungszeit
Während der Weiterbildungszeit gibt es einige arbeitsrechtliche Besonderheiten:
- Die Zeiten der Weiterbildungszeit werden bei bestimmten Ansprüchen, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht berücksichtigt (z. B. bei der Abfertigung Alt).
- Während der Weiterbildungszeit besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
- Der laufende Urlaubsanspruch wird entsprechend der Dauer der Weiterbildungszeit aliquot gekürzt.
Weiterführende Links zum Thema
Mehr Infos zum Thema Weiterbildungszeit bzw. Weiterbildungsteilzeit findest du hier:
- Arbeiterkammer Wien
- Gewerkschaft gpa (FAQ zu Weiterbildungszeit, Weiterbildungsteilzeit, Fachkräftestipendium)
- Broschüre der Gewerkschaft gpa (PDF)
- AMS – ArbeitsMarktService
- Organisationshandbuch der Caritas (intern)



