
Der Sommer ist da, wir schwitzen und viele von uns sehnen sich schon nach dem wohlverdienten Urlaub.
Damit du gut vorbereitet in deinen Urlaub gehen kannst, haben wir für dich ein paar wichtige Infos zum Thema Urlaub in einem Urlaubs-FAQ zusammengefasst.
Kann ich Urlaub nehmen wann ich will?
Die Antwort ist: Nein! Urlaub musst du in Absprache und im Einvernehmen mit deiner Führungskraft vereinbaren. Du kannst also nicht einfach einseitig Urlaub nehmen, kannst aber umgekehrt auch nicht „in Urlaub geschickt“ werden, wenn du keinen Urlaub nehmen möchtest.
Eine Ausnahme ist der sogenannte „persönliche Feiertag“, bei dem du das Recht hast, einen Urlaubstag pro Urlaubsjahr einseitig zu bestimmen. Und zwar unabhängig von deiner Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit.
Wie viel Urlaub habe ich? Wie wird mein Urlaubsjahr berechnet?
Das hängt davon ab, wann du bei der Caritas zu arbeiten begonnen hast:
- Hast du bis Ende 2019 bei der Caritas zu arbeiten begonnen, erfolgt die Berechnung deines Urlaubs immer nach Kalenderjahr (Jänner-Dezember).
- Solltest du ab 01.01.2020 in die Caritas eingetreten sein, so gilt dein Arbeitsjahr als Urlaubsjahr (beginnend mit dem Monat deines Eintritts in die Caritas).
Grundsätzlich hast du gesetzlich 25 Tage bezahlten Urlaub pro Jahr. Seit 2020 gilt in der Caritas allerdings, dass du ab deinem zweiten Dienstjahr Anspruch auf 27 Urlaubstage pro Jahr hast – also um 2 Tage mehr als die gesetzliche Regelung vorsieht.
Nach spätestens 25 Dienstjahren bei der Caritas erhöht sich dein Urlaubsanspruch auf 6 Wochen. Dafür können auch bestimmte Schul-, Studien- und Vordienstzeiten angerechnet werden.
Wie lange ist mein Urlaub gültig bzw. wann verjährt mein Urlaub?
Urlaub ist als Auszeit vom Arbeitsalltag gedacht und soll dir wohlverdiente Erholung ermöglichen. Grundsätzlich solltest du deinen Jahresurlaub auch möglichst bis zum Ende deines Urlaubsjahres verbrauchen.
Keine Sorge, solltest du in einem Jahr deine Urlaubstage nicht vollständig verbrauchen, verfallen diese nicht. Nicht verbrauchte Urlaubstage nimmst du in das nächste Urlaubsjahr mit.
Denn rechtlich verfällt Urlaub, den du während des Urlaubsjahres nicht konsumieren konntest, erst 2 Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Klingt kompliziert, kurz gesagt bedeutet das: Du hast 3 Jahre Zeit, um Urlaub zu verbrauchen (z.B. offene Urlaubstage aus 2026 kannst du bis 2028 konsumieren).
Was ist, wenn ich im Urlaub krank werde?
Hier gibt es eine klare Regelung: Falls du im Urlaub krank wirst, melde das unverzüglich der Arbeitgeber*in. Dein Urlaub wird unterbrochen, wenn der Krankenstand länger als drei Kalendertage (Samstag und Sonntag zählen auch) dauert und du eine Krankenstandbestätigung vorlegst. Die krankheitsbedingte Unterbrechung verlängert deinen Urlaub zwar nicht, aber diese Tage zählen nicht als verbrauchter Urlaub.
Ich bin im Ausland auf Urlaub und mein Rückflug wird gestrichen? Was muss ich tun und beachten?
Immer wieder fallen Zugverbindungen oder Flüge aus bzw. werden gestrichen. Da kann der Urlaub schnell mit einer bösen Überraschung enden, wenn die Rückfahrt bzw. der Rückflug storniert wird, man im Ausland festsitzt und es nicht rechtzeitig zurück an den Arbeitsplatz schafft.
Für diesen Fall gilt es einige Dinge zu beachten:
- Grundsätzlich musst du alles unternehmen, um pünktlich wieder von deinem Urlaub zurück zu sein und bei der Arbeit zu erscheinen. Das bedeutet, dass du z.B. Verspätungen wie Staus oder sonstige Wartezeiten einkalkulieren musst.
- Wird jedoch deine Rückfahrt mit dem Zug bzw. dein Rückflug storniert, handelt es sich um ein unvorhergesehenes und von dir unverschuldetes Ereignis. Sollte es auch keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten geben (etwa eine Umbuchung) und du schaffst es deshalb nicht pünktlich zur Arbeit, ist es wichtig, dass du umgehend deine Führungskraft informierst. Die Information kann telefonisch oder auch per E-Mail erfolgen.
- Wenn du die Führungskraft informierst, drohen dir keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen und du bekommst auch dein Gehalt weiterbezahlt (zumindest für eine gewisse Zeit).
Ein ausgefallener/gestrichener Zug sowie ein unvorhergesehen gestrichener Rückflug ist ein sogenannter „Dienstverhinderungsgrund“ (nach § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz und § 1154b Abs. 5 ABGB). Es kann daher von dir auch nicht verlangt werden, dass du dir einen zusätzlichen Urlaubstag nimmst.
Mehr Infos rund um das Thema Urlaub findest du hier:



