Altersteilzeit: Die wichtigsten Neuerungen ab 2026

Die geförderte Altersteilzeit ermöglicht älteren Arbeit­nehmer*innen ihre Arbeitszeit am Ende des Berufslebens zu reduzieren und so schrittweise in die Pension überzugehen.

Seit 1. Jänner 2026 gibt es umfassende gesetzliche Änderungen bei der Altersteilzeit.

Wir haben einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen und was sich in den nächsten Jahren schrittweise ändert.


» Was ist Altersteilzeit?
» Neuerungen bei der Altersteilzeit seit 01.01.2026
» Die wesentlichen Änderungen im Überblick
» Änderungen im Caritas Kollektivvertrag und in der Betriebsvereinbarung
» Weiterführende Links zum Thema


Die Altersteilzeit (kurz: ATZ) wurde im Jahr 2000 eingeführt und ermöglicht es älteren Arbeitnehmer*innen – mit Zustimmung der Arbeitgeberin – ihre Arbeitszeit am Ende des Berufslebens zu reduzieren und so schrittweise in die Pension überzugehen.
 
Unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Caritas Kollektivvertrag, Punkt C.9) kann die individuell vereinbarte Normalarbeitszeit um 40% bis 60% verringert werden. Der durch die Stundenreduktion entstehende Einkommensverlust wird dabei teilweise ausgeglichen – das tatsächliche Einkommen sinkt nur um etwa 20% bis 30%.
 
Wichtig zu wissen: Ansprüche auf Pension, Krankengeld, Abfertigung sowie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bleiben so bestehen, als wäre die Arbeitszeit nicht reduziert.


Seit 1. Jänner 2026 gibt es einige wichtige Änderungen bei der Altersteilzeit.
Bisher konnte zwischen zwei Varianten gewählt werden: einer kontinuierlichen oder einer geblockten Verringerung der Arbeitszeit.
 
Bei der kontinuierlichen Variante wurde die Arbeitszeit gleichmäßig reduziert. Alternativ bestand die Möglichkeit, im sogenannten „Blockmodell“ zu arbeiten. Dieses sieht eine Arbeitsphase mit höherem Arbeitseinsatz vor, gefolgt von einer Freizeitphase, in der keine Arbeitsleistung mehr erbracht wird.


Verkürzung der Laufzeit

  • Die maximale Dauer der Altersteilzeit wird seit 2026 schrittweise von bisher 5 Jahren auf 3 Jahre reduziert. Konkret bedeutet das: Im Jahr 2026 kann Altersteilzeit noch für höchstens 4,5 Jahre vor dem Regelpensionsalter vereinbart werden, 2027 für höchstens 4 Jahre und 2028 für höchstens 3,5 Jahre.
  • Ab dem Jahr 2029 ist Altersteilzeit nur noch für maximal 3 Jahre vor dem Pensionsantritt möglich. Dabei gelten neben dem Regelpensionsalter auch die Langzeitversichertenpension ab 62 sowie die Korridorpension ab 63 als maßgebliche Pensionsarten.

Mindestalter & Laufzeit variieren

  • Das Mindestalter bzw. die mögliche Dauer der Altersteilzeit hängen davon ab, wann ein Anspruch auf eine Alterspension entsteht. Die Altersteilzeit endet jedenfalls mit dem Zeitpunkt, ab dem eine Pension (Regelpensionsalter, Langzeitversichertenpension oder Korridorpension) bezogen werden kann.
  • Da Altersteilzeit künftig nur noch für maximal drei Jahre vereinbart werden kann, ergeben sich folgende Altersgrenzen:
    • 60 bis 63 Jahre bei Anspruch auf Korridorpension
    • 62 bis 65 Jahre, wenn vor dem Regelpensionsalter kein Pensionsanspruch besteht
    • 60 bis 63 Jahre, auch wenn bereits mit 62 ein Anspruch auf Langzeitversichertenpension besteht

Aufgrund der schrittweisen Anhebung des Regelpensionsalters für Frauen auf 65 Jahre gelten in der Übergangsphase von 2026 bis 2028 besondere Bestimmungen.

max. Dauer ATZJahrgangRegelpensionsalterfrühestens ab
202551.Halbjahr 196763,558,5
20264,52.Halbjahr 19676459
202741.Halbjahr 198664,559,5
20283,52.Halbjahr 19686560
20293ab 19696560

In der Übergangsphase ist es noch möglich Altersteilzeit zu machen, auch wenn bereits ein Anspruch auf Korridorpension vorliegt. Ab 2029 ist dies nicht mehr möglich.

Mehr Versicherungszeiten notwendig

  • Zu Beginn einer Vereinbarung von Altersteilzeit muss neben dem erforderlichen Mindestalter auch ein bestimmtes Ausmaß an Versicherungszeiten nachgewiesen werden.
  • Bisher waren dafür 15 Jahre (780 Wochen) einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung ausreichend. Ab 1. Jänner 2026 werden diese erforderlichen Zeiten schrittweise angehoben: alle drei Monate um jeweils 8 Wochen, bis sie ab 1. Jänner 2029 bei 884 Wochen (entspricht 17 Jahren) liegen.
  • Aufgrund der Übergangsregelungen, die die Berechnung der Anspruchsvoraussetzungen und möglichen Antrittszeitpunkte schwierig macht, ist eine persönliche Beratung bei der Arbeiterkammer oder der Gewerkschaft jedenfalls empfehlenswert.

Änderungen beim Kostenersatz durch das AMS

  • Der Anteil der Kosten, die vom AMS an die Arbeitgeberin ersetzt werden, reduziert sich in den Jahren 2026-2028 von 90% auf 80%. Ab dem Jahr 2029 wird wieder ein Ersatz in Höhe von 90% gewährt.

Aufgrund der gesetzlichen Änderungen wurden der Kollektivvertrag (siehe Punkt C.9 KV, gültig ab 01.04.2026) sowie die Betriebsvereinbarung (BV) entsprechend angepasst.

  • Der Kollektivvertrag ermöglicht weiterhin die Inanspruchnahme der kontinuierlichen Altersteilzeit. Unverändert bleibt, dass neben den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine fünfjährige Betriebszugehörigkeit erforderlich ist. Neu ist hingegen, dass im Anschluss an eine Altersteilzeit ein Übergang in die Teilpension möglich ist.
  • In der Betriebsvereinbarung wurde Punkt 5.5 gestrichen, der bisher die Möglichkeit vorsah, bei Inanspruchnahme der kontinuierlichen Altersteilzeit zwischen verschiedenen Bandbreitenmodellen zu wählen.

Mehr Infos zum Thema Altersteilzeit und den aktuell geltenden Bestimmungen findest du hier:

Du möchtest wissen, mit wie viel Geld du in der Altersteilzeit rechnen kannst? Mit dem Altersteilzeitrechner der Arbeiterkammer kannst du ganz einfach berechnen, mit wie viel Geld du rechnen kannst, wenn du deine Arbeitszeit verringerst.

Zum >> Altersteilzeitrechner der Arbeiterkammer

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