
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann auf unterschiedliche Weise erfolgen – etwa durch eine einvernehmliche Auflösung, Kündigung durch die Arbeitgeberin, Kündigung durch den*die Arbeitnehmer*in oder Entlassung.
Was die verschiedenen Beendigungsarten unterscheidet und was es zu beachten gilt, haben wir für dich zusammengefasst.
» Einvernehmliche Auflösung
» Kündigung (von Arbeitnehmer*in bzw. Arbeitgeber*in)
» Auflösung im Probemonat
» Entlassung
Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses
- Bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses wird zwischen dir als Arbeitnehmer*in und der Arbeitgeberin eine (schriftliche) Vereinbarung getroffen.
- In dieser Vereinbarung können neben dem Zeitpunkt der Beendigung und dem Entgelt auch der Verbrauch bzw. die Auszahlung von Urlaub, Rucksackstunden, Mehrleistungs- bzw. Überstunden inkl. der Zuschläge, eine eventuelle Dienstfreistellung, die Rückgabe von Eigentum der Arbeitgeberin, der Zeitpunkt und Zustellung der Beendigungsdokumente und des Dienstzeugnisses geregelt werden. Üblich ist auch ein Passus zu Verschwiegenheits- und Vertraulichkeitspflichten, sowie ein wechselseitiger Verzicht von Ansprüchen nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
- Darüber hinaus können von beiden Seiten weitere individuelle Anliegen in dieser Vereinbarung festgehalten werden.
Wann es zu einer einvernehmlichen Auflösung kommt
Nehmen wir an, du möchtest innerhalb einer sehr kurzen Zeit deine Arbeitsstelle wechseln – vor der einmonatigen Kündigunsfrist zum Letzten eines Kalendermonats. In diesem Fall würde dir eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses einen früheren Ausstiegszeitpunkt ermöglichen, wenn die Arbeitgeberin dem zustimmt.
Oftmals kommt es aber auch vor, dass die Arbeitgeberin in einem Gespräch eine mögliche Kündigung in den Raum stellt, dir aber stattdessen eine einvernehmliche Auflösung anbietet. In diesem Fall ist es wichtig, dir die Bedingungen der Vereinbarung genau anzuschauen und auf eine Besserstellung im Vergleich zu einer Kündigung zu achten. Wenn du dir unsicher bist, dann hol dir Unterstützung von Seiten des Betriebsrates.
WICHTIG: Falls dir im Zuge eines Beendigungsgesprächs eine einvernehmliche Auflösung angeboten wird, kannst du dich sofort durch eine Betriebsrätin/einen Betriebsrat beraten lassen.
Falls dir der Beistand oder die Beratung durch den Betriebsrat verwehrt wird bzw. du unter Druck gesetzt wirst, die einvernehmliche Lösung sofort zu unterschreiben, kann diese u.U. angefochten werden.
Kündigung
Hier ist zwischen einer Arbeitnehmer*innen-Kündigung und der Arbeitgeber*innen-Kündigung zu unterscheiden.
Arbeitnehmer*innen-Kündigung (= wenn du kündigst)
- Als Arbeitnehmer*in kannst du dein Dienstverhältnis – unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist – zum Ende eines jeden Kalendermonats kündigen.
- Die Kündigungsfrist beträgt unabhängig von der Dauer der Beschäftigung immer 1 Monat.
- Wenn du das Dienstverhältnis beendest, beginnt der Anspruch auf Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice (AMS) erst nach einer Wartezeit von 28 Tagen.
Arbeitgeber*innen-Kündigung (= wenn du gekündigt wirst)
- Bei einer Kündigung durch die Arbeitgeberin gibt es unterschiedliche Kündigungsfristen. Die Kündigungsfrist richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und ist in Punkt 21.2 der Betriebsvereinbarung (BV) festgelegt. Dabei werden auch Zeiten der Karenz sowie der gesetzlichen Hospizkarenz für die Berechnung berücksichtigt.
- Die Kündigungsfrist muss immer mit dem Letzten eines Kalendermonats enden.
- Wenn die Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen wird, besteht gesetzlich der Anspruch auf „Postensuchtage“. Der Anspruch auf diese Freistellung beträgt wöchentlich ein Fünftel deiner Wochenarbeitszeit. Die „Postensuchtage“ müssen bei der Arbeitgeberin beantragt werden.
Rolle des Betriebsrats bei der Kündigung durch die Arbeitgeberin:
Der Betriebsrat muss vorab über jede Kündigung der Arbeitgeber*in informiert werden. Anschließend hat er 7 Tage Zeit, eine Stellungnahme abzugeben. Der Betriebsrat kann durch die Stellungnahme eine Kündigung durch die Arbeitgeberin allerdings nicht verhindern.
!! Wichtige Dinge, die du zu Kündigungen noch wissen musst !!
- Abbau von Urlaubs- und Zeitguthaben ist nur einvernehmlich möglich und kann nicht angeordnet werden. Eine Auszahlung offener Urlaubstage verzögert einen AMS- oder Pensionsbezug. (Beispiel: Du bekommst mit der Endabrechnung 10 offene Urlaubstage ausbezahlt => Mit dem 1. Tag nach dem Ende des Dienstverhätnisses meldest du dich beim AMS, doch erst ab dem 11. Tag erhältst du Arbeitslosengeld vom AMS).
- Krankenversicherung: Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat man noch 6 Wochen Anspruch auf Sachleistungen der Krankenversicherung, wie beispielsweise die Übernahme von Behandlungskosten. Der Anspruch auf Krankengeld bei neu auftretenden Krankheiten bleibt für einen Zeitraum von 3 Wochen bestehen.
Auflösung des Dienstverhältnisses im Probemonat
- Jede neue Mitarbeiter*in bzw. jeder neue Mitarbeiter hat nach dem Eintritt in die Caritas einen Probemonat.
- Während dieses ersten Monats kann das Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen jederzeit von beiden Seiten aufgelöst werden.
Entlassung
Mit einer Entlassung beendet die Arbeitgeberin aufgrund eines wichtigen Grundes das Arbeitsverhältnis sofort (sogenannte „fristlose Entlassung“). Die Entlassung muss dabei unverzüglich ausgesprochen werden.
Folgende Gründe rechtfertigen eine Entlassung (festgehalten in § 27 Angestelltengesetz):
- Untreue im Dienst
- Zuwendung unberechtigter Zuwendung
- Vertrauensunwürdigkeit
- Unfähigkeit die versprochenen Dienste zu leisten
- Konkurrenztätigkeit
- Beharrliche Dienstverweigerung, Verleitung zum Ungehorsam
- Freiheitsstrafe oder erhebliche Zeit Hinderung an der Verrichtung der Dienste (Ausnahme Krankheit/Unglücksfall)
- Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit, erhebliche Ehrversetzung gegen Arbeitgeberin/Stellvertreter*in/Angehörige der Arbeitgeberin, Mitbedienstete)
Mehr Infos zur Auflösung eines Arbeitsverhältnisses findest du auch auf den Websites von