Wissenswertes zur Altersteilzeit

Altersteilzeit ermöglicht einen gleitenden Übergang in die Pension und mehr Freizeit.

Wir geben dir einen Überblick zur geförderten Altersteilzeit und haben die wichtigsten Infos für dich zusammengefasst.


Ein schon langes Arbeitsleben hinter sich, die ersten (oder schon die zweiten und die dritten) Ermüdungserscheinungen immer öfters spürbar, Gedanken über mehr Freizeit kommen immer häufiger… dann könnte geförderte Altersteilzeit eine gute Lösung sein.

Hier ein Überblick was Altersteilzeit (kurz ATZ) ist und wie sie funktioniert:


Die geförderte ATZ bietet die Möglich­keit, vor dem Pensionsantritt die wöchentliche Arbeitszeit zu reduzieren und schafft so einen gleitenden Übergang in die Pension.

Beim kontinuierlichen Modell der ATZ wird die wöchentliche Arbeitszeit um 40 bis 60 % verringert.

Es gibt auch ein zweites Modell, das sogenannte „Blockzeitmodell“, bei dem zwischen Arbeits- und Freizeitphase (= eine Freistellung vom Dienst) unterschieden wird. Dieses Modell läuft gesetzlich bis 2029 schrittweise aus und wird in der Caritas nicht mehr angewendet.


  • ATZ-Antritt ist frühestens 5 Jahre vor dem Erreichen des Regelpensionsalters möglich.
  • Das aktuelle Arbeitsverhältnis muss im Allgemeinen eine Mindestdauer von 3 Monaten haben.
  • Nach dem Caritas-Kollektivvertrag hast du nach einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 5 Jahren einen Rechtsanspruch auf die kontinuierliche ATZ. Bei kürzerer Betriebszugehörigkeit braucht es die Zustimmung der Arbeitgeberin.
  • In den 25 Jahren vor dem Beginn der Altersteilzeit müssen eine mindestens 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen.
  • Die wöchentliche Arbeitszeit im Jahr vor der ATZ muss mindestens 60% der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit betragen.

  • Beim Bezug einer eigenen Leistung aus der Pensionsversicherung (Witwenpensionen sind keine eigenen Leistungen).
  • Beim Bezug von Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz.
  • Beim Bezug eines Ruhegenusses aus einem Dienstverhältnis mit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft.
  • Bei Vollendung des gesetzlichen Pensionsalters und bestehendem Anspruch auf eine Regelpension.

Verringerung des Gehalts = Verringerung der Arbeitszeit + 50 % der Differenz zwischen dem alten und neuen Gehalt.

Ein Beispiel: bei ATZ 60 % gibt es 80 % des Gehalts | Reduktion Arbeitszeit um 40 %, davon 50% ergibt 20% Gehaltsreduktion.

Die Dienstgeberin zahlt während der ATZ die Sozialversicherungsbeiträge in unverminderter Höhe weiter. Dadurch wird die Pension durch eine ATZ nicht verringert. Auch die Höhe der Abfertigungsansprüche bleibt unverändert.


Die Arbeiterkammer hat auf ihrer Website alle wichtigen Infos zur ATZ zusammengestellt. Du findest dort u.a. ein kurzes Erklärvideo sowie einen Altersteilzeit-Rechner, mit dem du eine Berechnung zur ATZ anstellen kannst >> https://www.arbeiterkammer.at

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