Unvallversicherung im Home-Office

(c) Diana Polekhina / Unsplash

Wie ist das mit Unfällen, die sich während des Homeoffice zu Hause ereignen? Sind das Arbeitsunfälle?

Das fragen sich viele Kolleg*innen, die zur Zeit viel bzw. vermehrt von zu Hause aus arbeiten.


Bis zum 10. März 2020 bestand keine ausdrückliche gesetzliche Regelung betreffend den Unfallversicherungsschutz für Tätigkeiten im Homeoffice. Durch das vermehrte Arbeiten von zu Hause bedurfte es allerdings einer gesetzlichen Regelung für Unfälle während Homeoffice.

Im Zeitraum 11. März 2020 bis 31. März 2021 wurde im § 175 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) eine befristete Sonderregelung eingeführt, die in abgeänderter Form seit 01. April 2021 dauerhaft gültig ist.

Damit ist für das Arbeiten im Homeoffice nun ein weitreichender Unvallversicherungsschutz gewährleistet. In die Regelung zum Homeoffice-Bereich sind auch die Wegbestimmungen (z.B. von der Wohnung zum Arzt und zurück, bei vorheriger Bekanntgabe an den/die Arbeitgeber*in) einbezogen.

Neuregelung Homeoffice ab 01.04.2021 (§ 175 ASVG)

Die neue Bestimmung legt die Wohnung als Ort des Homeoffice fest und stellt die Wohnung (Homeoffice) in gewissen Bereichen der Arbeitsstätte gleich.

Unter den Begriff „Wohnung“ fallen nicht nur die Wohnung (Wohnhaus) des Versicherten, sondern ebenso ein Nebenwohnsitz oder die Wohnung (Wohnhaus) eines nahen Angehörigen oder eines Lebensgefährten. Dazu zählen auch zur Wohnung (Wohnhaus) gehörende Balkone, Terrassen oder Gärten.

Bei Homeoffice in der Wohnung besteht für folgende Unfälle ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz:

  1. Versicherungsschutz innerhalb der Wohnung (Homeoffice)
    • Bei der eigentlichen versicherten Tätigkeit in der Wohnung (Homeoffice).
    • Auf Wegen in solchen Bereichen der Wohnung (Homeoffice), die wesentlich betrieblichen Zwecken dienen – wenn dieser Weg im ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht.
    • Bei der Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse (Essen, Trinken, Toilettengang)
  2. Versicherungsschutz auf Wegen außerhalb der Wohnung (Homeoffice)
    Folgende Wege stehen unter Unfallversicherungsschutz, wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Homeoffice-Tätigkeit zurückgelegt werden:
    • Auf Arbeitswegen. Darunter fällt der Weg von einem ständigen Aufenthaltsort zu einer Wohnung (Homeoffice) im oben genannten Sinn zwecks unmittelbar anschließender Homeoffice-Tätigkeit in dieser Wohnung. Praktisch ist dies denkbar, wenn eine versicherte Person zwei gleichwertige ständige Aufenthaltsorte hat oder wenn Homeoffice zwar nicht am ständigen Aufenthaltsort, aber in einer Wohnung im Sinne des § 175 Abs. 1a und 1b ASVG verrichtet wird (z. B. Der Weg von der eigenen Wohnung zur Wohnung der Mutter zwecks unmittelbar anschließender Verrichtung von Homeoffice steht unter Unfallversicherungsschutz. Dies deshalb, da der Weg zur Arbeitsstätte geschützt ist und § 175 Abs. 1a und 1b ASVG die Wohnung eines nahen Angehörigen der Arbeitsstätte gleichstellt.).
    • Aufsuchen einer ärztlichen Untersuchungs- oder Behandlungsstelle
      Achtung: Dieser Arztbesuch ist dem Dienstgeber vorher zu melden (Voraussetzung für den Versicherungsschutz)!
    • Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn dieses vom Versicherten beigestellt wird.
    • Inanspruchnahme von gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder Berufsvereinigungen.
    • Im Zusammenhang mit der Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse in der Nähe der Wohnung (Homeoffice), während der Arbeitszeit und der Arbeitspausen.
    • Behebung eines Großteils des Arbeitsentgelts bei einer Bank (aufgrund der Verbreitung von Girokonten und bargeldlosem Zahlungsverkehr kommt das aber praktisch nicht mehr vor).
    • Bringen eines Kindes zur einer Kinderbetreuung, Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule, sofern dem oder der Versicherten für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt. 

Wie einleitend erwähnt, betreffen die obenstehenden Ausführungen nur den Unfallversicherungsschutz im Zusammenhang mit der eigentlichen beruflichen Tätigkeit in der Wohnung (Homeoffice). Bei der Verrichtung der eigentlichen beruflichen Tätigkeit an anderen Orten als der Wohnung oder der klassischen Arbeitsstätte kann aber weiterhin ein Unfallversicherungsschutz gemäß der allgemeinen Bestimmung über Arbeitsunfälle bestehen (§ 175 Abs. 1 ASVG). Bei der unfallversicherungsrechtlichen Beurteilung einer Tätigkeit an solchen – externen – Arbeitsorten wird im Einzelfall auch dem Inhalt der konkreten Arbeitsvereinbarung wesentliche Bedeutung zukommen.

(Quelle: https://www.auva.at)

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