Wenn nahe Angehörige plötzlich Pflege brauchen, braucht es meist Zeit, bis die professionelle Pflege für diesen nahen Angehörigen organisiert ist. Um eine bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zu gewährleisten, gibt es seit dem 01.01.2014 für ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit, eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit (nur teilweise Reduzierung der Arbeitszeit) zu vereinbaren.
Voraussetzung hierfür ist die Pflege eines nahen Angehörigen ab der Pflegestufe 3, bei Minderjährigen oder bei Demenz ab der Pflegestufe 1. Das Arbeitsverhältnis muss mindestens seit 3 Monaten bestehen und es muss eine schriftliche Vereinbarung zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn über die Pflegekarenz/Pflegeteilzeit getroffen werden.
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit müssen mindestens einen und können maximal drei Monate dauern. Bei der Pflegeteilzeit kann die Arbeitszeit auf bis zu 10 Wochenstunden reduziert werden. Ein Wechsel zwischen Pflegekarenz und teilzeit ist ebenso wenig möglich wie eine Inanspruchnahme in mehreren Teilen.
Ein/e ArbeitnehmerIn kann für eine zu pflegende Person Pflegekarenz bzw. teilzeit nur ein Mal in Anspruch nehmen, es sei denn, die Pflegestufe erhöht sich, dann ist eine weitere Pflegekarenz möglich.
Während der Pflegekarenz besteht ein Rechtsanspruch auf das Pflegekarenzgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes mindestens jedoch in der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze (bei Pflegeteilzeit analog dazu ein Teilbetrag). Pro pflegebedürftigem/r Angehörigen/r kann das Pflegekarenzgeld grundsätzlich für bis zu 6 Monate bezogen werden (vorausgesetzt dass zumindest zwei Angehörige in Pflegekarenz gehen).
Sonderregelung im Kollektivvertrag bzw. der Betriebsvereinbarung der Caritas Wien:
Wie oben bereits erwähnt, sieht das Gesetz die Notwendigkeit der Vereinbarung vor. Das heißt, der/die ArbeitnehmerIn kann nicht in Pflegekarenz gehen, wenn der/die DienstgeberIn nicht zustimmt. Im Kollektivvertrag der caritas Wien wurde nun festgelegt, dass ArbeitnehmerInnen einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz haben.
Ergänzend zum Kollektivvertrag wurde in der Betriebsvereinbarung festgelegt, dass MitarbeiterInnen im Anschluss an eine Pflegekarenz ein unbezahlter Urlaub bis zu einer Gesamtdauer von 12 Monaten zu gewähren ist. Während eines solchen unbezahlten Urlaubes kann jedoch kein Pflegekarenzgeld bezogen werden. Auch wird diese Zeit nicht für Vorrückungen angerechnet. Wurde eine Pflegeteilzeit vereinbart, haben MitarbeiterInnen durch die Betriebsvereinbarung ebenfalls den Anspruch, diese auf bis zu 12 Monate zu verlängern. Nach der gesetzlichen Dauer der Pflegeteilzeit fällt das Pflegekarenzgeld weg.
Genaue Infos zur Pflegekarenz findest du in der Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.