Pflegefreistellung

Viele Eltern kennen die Situation: Mit Kindergarten, Schule, Hort und Ähnlichem sind Familie und Beruf noch halbwegs unter einen Hut zu bringen. Schwierig wird es, wenn die Kleinen krank sind. Unter anderem dafür gibt es die Pflegefreistellung.

Folgende Freistellungen sind zu unterscheiden:

  • Pflegefreistellung: zur notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen.
  • Betreuungsfreistellung: Die Person, die das Kind ständig betreut, fällt aus (z. B. wegen Krankheit oder Kuraufenthalt) und man muss das Kind selber betreuen.
  • Krankenhausaufenthalt des Kindes: Bis zum 10. Geburtstag des Kindes hast du jedenfalls Anspruch auf Freistellung, um es bei einem stationären Aufenthalt zu begleiten. Bei älteren Kindern nur bei entsprechender medizinischer Notwendigkeit.
    In diesen Fällen hast du Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des Entgeltes von insgesamt einer Woche pro Jahr. Die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung ist nur dann erforderlich, wenn dies von der Arbeitgeberin verlangt wird!

Eine zweite Woche
Anspruch auf eine weitere Woche Freistellung hast du im Falle einer neuerlichen Erkrankung deines noch nicht zwölfjährigen Kindes oder des im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes deines Ehegatten sowie deines/r LebensgefährtIn oder eingetragenen PartnerIn.

Die Neuerungen im Einzelnen
Die in Kraft getretenen Änderungen tragen den gesellschaftlichen Veränderungen Rechnung und betreffen insbesondere folgende Personengruppen:

  • Für leibliche Kinder bestehen sämtliche Ansprüche auch dann, wenn diese nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen.
  • „Patchworkkonstellationen“: Du hast nun auch Anspruch für die mit dir im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kinder deines Ehegatten sowie deines/r LebensgefährtIn, oder eingetragenen PartnerIn. Bei dieser Personengruppe ist der gemeinsame Haushalt mit Ihnen Voraussetzung. Früher war hier Pflegefreistellung nicht möglich.

Zusätzliche Besserstellung in der Betriebsvereinbarung
Unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen ist auf Antrag auch für nahe Angehörige, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, die Pflegefreistellung im Ausmaß bis zu einer Woche zu gewähren.

 

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